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   VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.1404   

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VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.1404 (https://dejure.org/1996,19471)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.07.1996 - 17 P 96.1404 (https://dejure.org/1996,19471)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Juli 1996 - 17 P 96.1404 (https://dejure.org/1996,19471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmung des Personalrats über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen; Rahmen für die Verteilung der Arbeitszeit während der regulären Arbeitstage; Beteiligung einer Personalvertretung in organisatorischen Angelegenheiten; Umfang von ...

  • bibliotheksurteile.de

    Mitbestimmung über Arbeitszeiten | Arbeitsrecht, Hochschulbibliothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.1404
    Zwar ist die Personalvertretung nach dem in § 104 Satz 3 BPersVG niedergelegten und auch für das Personalvertretungsrecht der Länder maßgeblichen Rechtsgedanken nicht in organisatorischen Angelegenheiten zu beteiligen, da diese ausschließlich den der Volksvertretung verantwortlichen Stellen vorbehalten sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] = ZBR 1959, 152 und BVerwGE 72, 94 = PersR 1985, 184; BVerwG B. vom 24.9.1991 PersR 1991, 469).
  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83

    Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.1404
    Zwar ist die Personalvertretung nach dem in § 104 Satz 3 BPersVG niedergelegten und auch für das Personalvertretungsrecht der Länder maßgeblichen Rechtsgedanken nicht in organisatorischen Angelegenheiten zu beteiligen, da diese ausschließlich den der Volksvertretung verantwortlichen Stellen vorbehalten sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] = ZBR 1959, 152 und BVerwGE 72, 94 = PersR 1985, 184; BVerwG B. vom 24.9.1991 PersR 1991, 469).
  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 12.90

    Kurzfristige Überstundenanordnung - Mitbestimmung des Personalrats - Zeitliche

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.1404
    Bei der Bestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ist es Aufgabe des Personalrats, darauf zu achten, daß die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, insbesondere für die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen, bei der Festlegung der Arbeitszeit berücksichtigt und daß berechtigte Wünsche von Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden (vgl. BVerwGE 30, 39 und BVerwG vom 9.10.1991 PersR 1992, 16).
  • BVerwG, 14.06.1968 - VII P 9.66
    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.1404
    Bei der Bestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ist es Aufgabe des Personalrats, darauf zu achten, daß die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, insbesondere für die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen, bei der Festlegung der Arbeitszeit berücksichtigt und daß berechtigte Wünsche von Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden (vgl. BVerwGE 30, 39 und BVerwG vom 9.10.1991 PersR 1992, 16).
  • BVerwG, 02.06.1992 - 6 P 14.90

    Mitbestimmung des Personalrates bei Bestimmung von Beginn und Ende der täglichen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.1404
    Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn ihre erklärte Bereitschaft zu den für sie atypischen Arbeitszeiten nicht letztlich dem Willen des Dienstherrn oder Arbeitgebers, sondern nach Lage der Dinge einer wirklich gegebenen individuellen Entscheidungsfreiheit entsprochen hätte (BVerwG vom 30.1.1996 a.a.O. S. 13 und BVerwG vom 2.6.1992 PersR 1992 S. 359 f.).
  • BVerwG, 08.07.1985 - 6 PB 29.84

    Soll Vorschriften - Personalvertretungsrecht - Zuständigkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.1404
    Dabei ist der Gegenstandswert in Personalvertretungssachen regelmäßig nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO zu bemessen (vgl. BVerwG vom 8.7.1985 - BVerwG 6 PB 29.84) und beträgt danach 8.000 DM.
  • VG Ansbach, 07.10.2022 - AN 8 P 21.01160

    Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung - Änderung von Arbeitszeiten

    Er hat dafür Sorge zu tragen, dass berechtigte Wünsche der Beschäftigten mit der Aufgabenerfüllung der Dienststelle in Einklang gebracht werden (vgl. schon BayVGH, B.v. 31.1.1996 - 17 P 96.1404 - juris; BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 10.11 - juris Rn.10 m.w.N.).

    Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Mitbestimmungsrecht nicht unter dem Aspekt einer möglich erscheinenden nach außen gerichteten organisatorischen Auswirkung entfallen darf, soweit dem Arbeitgeber bei der Ausgestaltung der Arbeitszeitregelung für den innerdienstlichen Bereich noch ein sinnvoller, von der Zielsetzung der Mitbestimmung ausgehende Spielraum verbleibt (BayVGH, B.v. 31.1.1996 - 17 P 96.1404 - juris).

  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144

    Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 89 Abs. 2 ArbGG setzen keinen innerhalb der

    In der Rechtsprechung (z.B. BVerwG vom 23.12.1982 ZBR 1983, 132), auch des erkennenden Senats (z.B. BayVGH vom 17.9.1992 Az. 17 P 92.2174; BayVGH vom 31.7.1996 Az. 17 P 96.1404), ist anerkannt, dass sich die Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur soweit gehen darf, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen.
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